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   BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61   

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https://dejure.org/1961,85
BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61 (https://dejure.org/1961,85)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1961 - VII C 16.61 (https://dejure.org/1961,85)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1961 - VII C 16.61 (https://dejure.org/1961,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 4 Abs. 3; WpflG § 25

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 171
  • NJW 1962, 756
  • DÖV 1962, 303
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61
    Ist er von außen her zu seiner Weigerung angeregt worden, so kann er doch nur in sich selbst eine ihn persönlich verpflichtende, sittliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwGE 7, 242 [246/247]).

    Ergibt die Beweisaufnahme, daß der Wehrpflichtige nach seiner Gesamtpersönlichkeit glaubwürdig und - insbesondere in der hier in Rede stehenden Gewissensfrage - einer ehrlichen Überzeugung und Bereitschaft, hiernach zu handeln, fähig ist, so ist anzunehmen, daß es ihm mit seiner Erklärung ernst ist und daß er sich in seinem Gewissen verpflichtet fühlt (vgl. BVerwGE 7, 242 [249]).

  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61
    Ob der Wehrpflichtige bereits dauerhafte sittliche Grundvorstellungen hat, ist dabei unerheblich, weil diese nur nach einem gewissen menschlichen Reifeprozeß erfüllbare Anforderung mit dem durch Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Gewissensschutz nicht vereinbar ist (vgl. BVerwGE 9, 100); das Gesetz geht davon aus, daß auch ein jugendlicher Wehrpflichtiger das als Grundlage einer Gewissensentscheidung erforderliche sittliche Urteilsvermögen besitzt (vgl. BVerwGE 9, 97 und 100).
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 129.59
    Auszug aus BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61
    Ob der Wehrpflichtige bereits dauerhafte sittliche Grundvorstellungen hat, ist dabei unerheblich, weil diese nur nach einem gewissen menschlichen Reifeprozeß erfüllbare Anforderung mit dem durch Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Gewissensschutz nicht vereinbar ist (vgl. BVerwGE 9, 100); das Gesetz geht davon aus, daß auch ein jugendlicher Wehrpflichtiger das als Grundlage einer Gewissensentscheidung erforderliche sittliche Urteilsvermögen besitzt (vgl. BVerwGE 9, 97 und 100).
  • BVerwG, 12.05.1961 - VII C 161.60

    Anforderungen an die Erlangung einer Grundsteuerbefreiung - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1961 - VII C 16.61
    Den inneren Vorgang dieser Entwicklung von der Anregung bis zur Bildung einer Gewissensentscheidung verläßlich nachzuzeichnen, wird aber nur selten gelingen, weil er seinem Wesen nach verborgen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil von 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 161.60 -).
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Danach ist die Gewissensfreiheit ausdrücklich über die Wehrdienstpflicht gestellt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54] und BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]), niemand ist gegen sein Gewissen wehrpflichtig.
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 241.59

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt (zuletzt in dem in BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172] veröffentlichten Urteil), daß es in Anbetracht der Schwierigkeit, den inneren Tatbestand der Gewissensentscheidung aufzuklären und ihr Zustandekommen darzulegen, mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit nicht vereinbar ist, vom Kriegsdienstverweigerer eine folgerichtige und in jeder Hinsicht klare Darstellung seiner Gewissensgründe zu fordern.

    Auch hier ist zu beachten, daß der Schutzzweck des Art. 4 Abs. 3 GG verfehlt würde, wenn bei den Beweisanforderungen die Verborgenheit eines inneren, of unbewußten Vorganges und die Schwierigkeit seiner Darstellung unberücksichtigt blieben (vgl. BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]).

  • BVerwG, 09.11.1962 - VII C 37.61

    Rechtsmittel

    Dann bleibt nur die Erforschung seiner Gesamtpersönlichkeit, insbesondere seiner sittlichen Einstellung, seiner Aufrichtigkeit und Überzeugungsfähigkeit und seines bisherigen Verhaltens übrig (BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172]).

    Ergibt die Beweisaufnahme keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß der Kläger von der sittlichen Berechtigung seiner Weigerung nicht überzeugt und innerlich nicht gebunden ist, so ist seine Weigerung begründet, wenn er nach seiner Gesamtpersönlichkeit glaubhaft und einer ehrlichen Überzeugung fähig ist (BVerwGE 13, 171 [BVerwG 10.11.1961 - VII C 16/61] [172] und 14, 146 [149-150]).

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